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Alles, was Recht ist
Probeartbeitstag ist gesetzlich
unfallversichert
Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts entschieden.
Der Kläger hatte sich um eine Stelle als Lkw-Fahrer beworben und sich nach einem Vorstellungsgespräch mit der Firma auf einen „Probearbeitstag“ geeinigt. Eine Vergütung sollte es dafür nicht geben. Der Kläger stürzte an dem Probearbeitstag von der Ladebordwand des Lkw und verletzte sich unter anderem am Kopf. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da das Eigeninteresse des Klägers, die Arbeitsstelle zu bekommen, im Vordergrund gestanden habe. Dagegen legte der Kläger Rechtsmittel ein. Der Fall ging durch die Instanzen und landete schließlich als Revision vor dem Bundessozialgericht.
Dieses entschied schließlich im Sinne des Klägers. Da noch kein Beschäftigungsverhältnis vorlag, stand der Kläger nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz, als er an dem „Probearbeitstag“ Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Da der Kläger aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende und dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hatte, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, war der Kläger als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Die Tätigkeit lag nicht nur im Eigeninteresse des Klägers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen, der Probearbeitstag sollte auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert.
Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 1 / 18 R)
Text Falk Sinss
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