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Arbeitsmedizinische Regel zu
UV-Strahlung veröffentlicht

 

Die Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.3 „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV­Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“ konkretisiert die Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, die die Belastung durch natürliche UV-­Strahlung möglichst gering halten. Sie müssen Beschäftigten, die regelmäßig mindestens eine Stunde oder mehr pro Tag natürlicher UV­-Strahlung ausgesetzt sind, vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Die AMR 13.3 konkretisiert, wann bei Tätigkeiten im Freien eine intensive Belastung durch natürliche UV­-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag anzunehmen ist. Auch wenn die Kriterien nicht erreicht werden, können Belastungen durch natürliche UV­-Strahlung nicht ausgeschlossen werden, sodass Beschäftigten Wunschvorsorge gemäß § 5a ArbMedVV zu ermöglichen ist. Die Fristen für die Angebotsvorsorge sind in der AMR 2.1 konkretisiert.


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Arbeitsmedizinische Regel zu UV-Strahlung veröffentlicht: Die Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.3 „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV­-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“ konkretisiert die Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Dies und mehr aus Ausgabe #06/2019.