Gut versichert bei der Weihnachtsfeier
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Foto: Gregory Lee – stock.adobe.com
Versichert auf der betrieblichen Weihnachtsfeier? Ja, aber nicht unter allen Umständen! Prävention Aktuell gibt einen Überblick, wer wann gesetzlich unfallversichert ist – sowohl bei der Feier selbst als auch auf dem Hin- und Rückweg. Die Regeln gelten auch für Betriebsfeiern außerhalb der Weihnachtszeit.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die betriebliche Weihnachtsfeier unfallversichert ist:
- Versicherungsschutz besteht, wenn die Unternehmensleitung oder deren Beauftragter zur Stärkung des Betriebsklimas zur Feier einlädt.
- Es müssen alle Betriebsangehörigen eingeladen sein, damit Versicherungsschutz besteht. Bei größeren Betrieben gilt dies entsprechend für Feiern einzelner Organisationseinheiten, wie Abteilungen.
- Versicherungsschutz kann auch bei einer Feier außerhalb der Arbeitszeit und der Betriebsstätte vorliegen.
- Für Gäste oder Familienangehörige besteht kein Versicherungsschutz.
- Versichert sind auch die Wege von und zur Weihnachtsfeier.
- Essen, Tanzen, Spielen – alle gemeinschaftsfördernden Vergnügungen sind versichert.
- Auch die Vorbereitung der Feier ist versichert.
- Erklärt der Chef die Veranstaltung für beendet, endet auch der Versicherungsschutz.
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