Rechtsprechung und Urteile

CORONA-ERKRANKUNG
KEIN ARBEITSUNFALL

Eine Corona-Erkrankung stellt keinen Arbeitsunfall dar, wenn sich der Arbeitnehmer auch im privaten Bereich infiziert haben könnte. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz. Dies hat das Sozialgericht Konstanz entschieden.

Im April 2021 erkrankte eine in einem kleinen Handwerksbetrieb in Baden-Württemberg be-
schäftigte Arbeitnehmerin an Corona. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte jedoch die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, eine Infektion am Arbeitsplatz sei nicht nachgewiesen. Die Arbeitneh­merin erhob schließlich Klage.

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CORONA-ERKRANKUNG
KEIN ARBEITSUNFALL

Eine Corona-Erkrankung stellt keinen Arbeitsunfall dar, wenn sich der Arbeitnehmer auch im privaten Bereich infiziert haben könnte. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz. Dies hat das Sozialgericht Konstanz entschieden.

Im April 2021 erkrankte eine in einem kleinen Handwerksbetrieb in Baden-Württemberg beschäftigte Arbeitnehmerin an Corona. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte jedoch die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, eine Infektion am Arbeitsplatz sei nicht nachgewiesen. Die Arbeitneh­merin erhob schließlich Klage.

Das Sozialgericht Konstanz entschied gegen die Klägerin, ihr stehe kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz zu. Zwar könne eine Corona-Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. Dabei sei unerheblich, dass es zu massenhaften Infektionen kommt und eine Corina-Infektion somit als eine Allgemeingefahr einzustufen sei. Es fehle jedoch die Unfallkausalität: Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie sich am Arbeitsplatz infiziert hat. Es habe auch die Möglichkeit einer Infektion im privaten Bereich, etwa beim Einkaufen im Supermarkt, bestanden.

Sozialgericht Konstanz
Urteil vom 16. September 2022
S 1 U 452/22  

 

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RIPPENFELL-TUMOR
KEINE BERUFSKRANKHEIT

Ein Tumor des Rippenfells wurde nicht als Berufskrankheit anerkannt. Aufgrund des Verdachts auf eine Berufskrankheit ermittelte die Berufsgenossenschaft, inwieweit der Versicherte beruflich Kontakt mit Asbest hatte. Schließlich lehnte sie die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, da eine entsprechende Exposition nicht habe nachgewiesen werden können.

Der 1957 geborene Versicherte war während seines gesamten Berufslebens als Koch tätig. 2012 wurde bei ihm ein epitheloides Pleuramesotheliom (Tumor des Rippenfells) diagnostiziert, an dem er 2015 verstarb.

Die durch den Versicherten erhobene – und von seiner Ehefrau fortgeführte – Klage blieb erfolglos. Richter beider Instanzen kamen nach weiteren Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass eine Asbestexposition des Versicherten nicht nachgewiesen sei.

Bei der Berufskrankheit Nr. 4105 sei die haftungsbegründende Kausalität zwar nicht an ein Dosismaß gekoppelt. Es lägen daher keine konkreten Hinweise dazu vor, ab welchem Ausmaß einer beruflichen Asbestexposition die Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit gegeben seien. Deshalb müsste auch eine nur geringfügige Asbestexposition geprüft werden.

Bei dem Versicherten sei jedoch auch dies nicht zweifelsfrei gesichert. Küchenpersonal sei bei der üblichen Nutzung und Reinigung von Küchengeräten gegenüber Asbest nicht exponiert gewesen. Dass in dem – durch den Versicherten genutzten – gasbetriebenen Glühplattenherd aus den 1950er-Jahren asbesthaltige Materialien verbaut worden seien, lasse sich nicht feststellen. Die Verwendung von Asbesthandschuhen in Küchen war zudem nicht üblich. Dass Asbestplatten zum Abstellen heißer Gegenstände genutzt wurden, sei auch nicht nachgewiesen.

Erste Instanz: Sozialgericht Kassel
Zweite Instanz: Hessisches Landes­sozialgericht
Urteil vom 28. Juni 2022
L 3 U 205/18 – Die Revision wurde nicht zugelassen.

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