Recycling und Versorgungssicherheit

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Der Bund will das Kreislaufwirtschaftsgesetz neu ausrichten: Neben Abfallvermeidung und Recycling sollen künftig auch Rohstoffsouveränität und Versorgungssicherheit ausdrücklich zu den Zielen gehören.

Text: Holger Toth (Redaktion)

Das Bundesumweltministerium hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vorgelegt. Damit sollen unter anderem Vorgaben der europäischen Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt, die Abfallvermeidung gestärkt und die getrennte Sammlung verbessert werden. Hintergrund sind auch steigende europäische Recyclingziele für Siedlungsabfälle: Bis 2030 sollen 60 Prozent, bis 2035 65 Prozent recycelt werden. Deutschland erreichte im Jahr 2023 nach Angaben des Ministeriums knapp 50 Prozent.

Kreislaufwirtschaft wird zur Rohstoffpolitik

Das KrWG soll künftig ausdrücklich dazu beitragen, die Rohstoffsouveränität und Rohstoffversorgungssicherheit zu erhöhen. Kreislaufwirtschaft wird damit stärker als bisher mit Industrie- und Rohstoffpolitik verknüpft.

Diesen Ansatz begrüßen der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft (BDE) und der TÜV-Verband. Der BDI sieht darin die Chance, die Rückgewinnung und Nutzung zirkulärer Rohstoffe stärker an industriellen Wertschöpfungskreisläufen auszurichten.

Rolle des chemischen Recyclings

Streitpunkt ist die Rolle des chemischen Recyclings, das dem werkstofflichen Recycling gleichgestellt werden soll. Beim werkstofflichen Recycling bleibt das Kunststoffmaterial weitgehend erhalten, beim chemischen Recycling wird der Kunststoff in kleinere chemische Bestandteile als Ausgangspunkt für neue Produkte zerlegt. Während der BDE diese Gleichstellung ohne weitere ökologische und wirtschaftliche Prüfung kritisch sieht, spricht sich der TÜV-Verband für einen technologieoffenen Rechtsrahmen aus. Entscheidend solle sein, welche hochwertigen Rohstoffe tatsächlich zurückgewonnen werden und Primärrohstoffe ersetzen können.

Für Unternehmen relevant sind neue oder veränderte Verordnungsermächtigungen. Sie betreffen unter anderem die Produktverantwortung, Rücknahme- und Rückgabepflichten sowie Register und Mitteilungspflichten. Welche konkreten Anforderungen daraus entstehen, hängt jedoch von der weiteren Ausgestaltung durch Rechtsverordnungen ab.

Auch den Arbeitsschutz im Blick behalten

Wenn sich durch neue Recyclingverfahren, Sekundärrohstoffe oder veränderte Stoffströme betriebliche Prozesse verändern, sind zumindest indirekt Auswirkungen auf den Arbeitsschutz möglich. Der Entwurf berücksichtigt mögliche Gefahren ausdrücklich: Nach der geplanten Neufassung des § 24 können Regelungen das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse beschränken, wenn bei der späteren Verwertung oder Beseitigung Schäden an Mensch und Umwelt, schwere Schäden an Abfallbewirtschaftungsanlagen oder die Freisetzung von Schadstoffen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden können. Verändern Unternehmen im Zuge einer stärkeren Kreislaufwirtschaft ihre Verfahren oder Stoffströme, sollten sie deshalb auch prüfen, ob Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen neu zu bewerten sind. Eigenständige neue Arbeitsschutzpflichten schafft der Referentenentwurf jedoch nicht.

Was Unternehmen beachten sollten

Unternehmen sollten das weitere Gesetzgebungsverfahren beobachten – insbesondere, wenn sie Produktverantwortung tragen, Recyclingverfahren einsetzen, Sekundärrohstoffe nutzen oder relevante Abfallströme erzeugen. Entscheidend wird sein, wie die vorgesehenen Verordnungsermächtigungen ausgestaltet werden. Erst dann lässt sich belastbar beurteilen, welche zusätzlichen Anforderungen tatsächlich auf Unternehmen zukommen.

Das Bundesumweltministerium will bis Januar 2027 einen fortentwickelten Entwurf ins Kabinett einbringen. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Juni 2027 abgeschlossen werden.