Riskante PSA trotz Konformität?

Die CE-Kennzeichnung signalisiert die Konformität von persönlicher Schutzausrüstung mit der Verordnung (EU) 2016/425. Doch trotz dieser Kennzeichnung können Risiken bestehen, insbesondere bei Produkten aus Drittstaaten wie China. Gefälschte CE-Zeichen und Zertifikate sind ein bekanntes Problem.

Text: Franz Roiderer (Redaktion)

AUF DEN PUNKT:

  • Auch PSA mit CE-Kennzeichnung kann unsicher sein, insbesondere bei gefälschten Zertifikaten
  • Bei festgestellten Risiken trotz Konformität sind Marktüberwachungsbehörden verpflichtet, die BAuA zu informieren
  • Die BAuA hat bislang keine derartigen Informationen erhalten

Noch immer sind manche Menschen bei Produkten aus China – beispielsweise bei persönlicher Schutzausrüstung (PSA) – misstrauisch, nicht immer zu Unrecht. So beantwortete die Bundesregierung ein Kleine Anfrage der FDP-Fraktion noch im März 2021 wie folgt (19/28089): „Unabhängig davon sind gefälschte CE-Zeichen sowie CE-Zertifikate bei chinesischen Exportprodukten ein weit verbreitetes Problem, das von deutscher Seite bei den zuständigen chinesischen Behörden regelmäßig adressiert wird.“ Wie versucht die deutsche und europäische Politik angesichts dieses Sachverhalts die Konsumenten und Nutzer von Import-PSA aus Drittstaaten schützen?

§ 5 PSA-DG: Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität

Gemäß § 5 des PSA-Durchführungsgesetzes (PSA-DG) sind Marktüberwachungsbehörden verpflichtet, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unverzüglich zu informieren, wenn sie feststellen, dass eine PSA trotz Konformität nach der Verordnung (EU) 2016/425 ein Risiko darstellt. Die BAuA ist dann aufgefordert, diese Information an die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten weiterleiten.​

Die BAuA hat laut eigener Aussage bislang jedoch keine solchen Unterrichtungen erhalten. Sie geht davon aus, dass eine solche Mitteilung durch eine Marktüberwachungsbehörde wie beispielsweise ein Gewerbeaufsichtsamt erfolgen würde, das sich zuvor unter anderem mit der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) abgestimmt hat.

Die BAuA würde die Mitteilung über das Informations- und Kommunikationssystem der europäischen Marktüberwachungsbehörden (ICSMS) entgegennehmen und auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit prüfen. Nach erfolgreicher Prüfung ist die Information an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Parallel dazu wäre das zuständige Referat im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu unterrichten.

Europäische Ebene: Diskussion und Maßnahmen

Auf EU-Ebene würde die Unterrichtung in der zuständigen Generaldirektion sowie in Gremien wie der Expertengruppe für PSA oder der Administrative Cooperation Group (AdCo) behandelt. Dort beriete man sich über geeignete Maßnahmen seitens des Gesetzgebers.

Empfehlung der BAuA für Hersteller und Inverkehrbringer

Hersteller und Inverkehrbringer sollten bei Feststellung eines Risikos mit der örtlich und fachlich zuständigen Marktüberwachungsbehörde zusammenarbeiten, um angemessene freiwillige Maßnahmen zu ergreifen.​

Die Regelungen des § 5 PSA-DG und die Stellungnahme der BAuA zeigen, dass es klare Verfahren für den Fall gibt, dass eine PSA trotz Konformität ein Risiko darstellt. Hersteller, Inverkehrbringer und Marktüberwachungsbehörden sind gefordert, wachsam zu sein und im Falle eines Risikos schnell und koordiniert zu handeln, um die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten.