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PSA gegen Absturz – Wartung und Prüfung
Eine persönliche Schutzausrüstung (PSA), die im Notfall Leben retten soll, muss jederzeit in ordnungsgemäßem Zustand sein. Die Anwender müssen sich vor jeder Benutzung überzeugen, dass die komplette PSA gegen Absturz (PSAgA) und ihre Einzelteile wie Schnallen, Gurtbänder, textile und metallische Komponenten, Einstellvorrichtungen und Verschlüsse keine Verformungen, Risse oder Abnutzung aufweisen. Sollte der Anwender am einwandfreien Zustand seiner Ausrüstung zweifeln, darf er die Ausrüstung nicht verwenden.
Eine persönliche Schutzausrüstung (PSA), die im Notfall Leben retten soll, muss jederzeit in ordnungsgemäßem Zustand sein. Die Anwender müssen sich vor jeder Benutzung überzeugen, dass die komplette PSA gegen Absturz (PSAgA) und ihre Einzelteile wie Schnallen, Gurtbänder, textile und metallische Komponenten, Einstellvorrichtungen und Verschlüsse keine Verformungen, Risse oder Abnutzung aufweisen. Sollte der Anwender am einwandfreien Zustand seiner Ausrüstung zweifeln, darf er die Ausrüstung nicht verwenden.
Die für die Benutzung der PSA erforderlichen Kenntnisse erhält der Benutzer durch Betriebsanweisungen und Unterweisungen, für die der Arbeitgeber verantwortlich ist. Die Unterweisung muss vor der Erstanwendung sowie danach einmal jährlich erfolgen. Inhalt der Unterweisung sind auch Maßnahmen wie Reinigung oder geeignete Lagerung. PSA gegen Absturz muss regelmäßig gepflegt werden. Ist die Verschmutzung nach einem Einsatz besonders stark, hat die Reinigung unverzüglich zu erfolgen. Dabei sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen. Ein Hersteller gibt beispielsweise vor, dass Gurtbänder und Seile mit warmem Wasser (40 Grad Celsius) und milder Seifenlauge gereinigt werden sollen. Anschließend wird mit klarem Wasser ausgespült. Die feuchte Ausrüstung darf dann nur auf natürliche Weise bei Raumtemperatur trocknen, verboten sind technische Hilfsmittel wie Wäschetrockner oder Heißluftgebläse.
Nicht weniger wichtig ist die richtige Lagerung. Die PSA muss in einer trockenen Umgebung frei hängend aufbewahrt und vor Licht geschützt werden. Gurte oder Bänder altern bei Sonneneinstrahlung durch den UV-Anteil schneller. Auch zu warme Räume oder die Nähe von Heizungen müssen vermieden werden. Die PSA darf keinesfalls mit aggressiven Chemikalien wie Säuren, Laugen oder Lösemitteln in Berührung kommen.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, die Ausrüstung nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich von einer sachkundigen Person überprüfen zu lassen. Jemand ist dann sachkundig, wenn er an einem Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906 „Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen“ teilgenommen und erfolgreich abgeschlossen hat. Als Nachweis der Qualifizierung erhält die sachkundige Person eine Bescheinigung. Die Überprüfung muss dokumentiert werden und die jeweils letzte Prüfung sollte auf oder an der Schutzausrüstung vermerkt sein (zum Beispiel durch Angabe des letzten Prüfdatums oder die Angabe des nächsten Prüfdatums). Die sachkundige Person kommt auch nach einem Sturz zum Einsatz. Ohne Prüfung darf die PSAgA nicht mehr weiterverwendet werden. Der Sachkundige entscheidet, ob die Ausrüstung ausgetauscht, weiterverwendet oder repariert wird. Für Letzteres muss die sachkundige Person vom Hersteller autorisiert sein.
Der Hersteller definiert auch die sogenannte Ablegereife. Darunter versteht man das Ende des Nutzungszeitraums einer PSA. Die Materialien altern beispielsweise durch Sonneneinstrahlung und andere klimatische Einflüsse. Die Ausrüstung kann dann nicht mehr zuverlässig schützen und muss nach Ablauf des Nutzungszeitraums ausgetauscht werden.
Weitere Informationen:
DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“